Achtung, der 1. Mai 2014 bringt für Hausverkäufer und Vermieter zwingende Pflichten mit sich – der fehlende Energieausweis ist ordnungswidrig und kann mit Geldbussen geahndet werden

Das Abmahngeschäft blüht auf. Makler und andere Hausinserenten sollten auf der Hut sein. Lassen Sie es nicht so weit kommen. Die am 1. Mai 2014 neu in Kraft getretene Energieeinsparverordnung 2014, kurz EnEv2014 genannt, bringt einige Erneuerungen mit sich. Elektroheizungen erfahren Renaissance und müssen nicht mehr entsorgt werden. Neubauten werden noch besser isoliert. Energieausweise werden registriert, Energieeffizienzklassen eingeführt und die energetische Einordnung verschärft.

Energieausweis Farbscalen Unterschied alt - neu
Energieausweis Farbscalen Unterschied alt – neu

Das heißt nicht, dass die älteren Ausweise neu ausgestellt werden müssen. Diese halten Ihre 10jahres-Gültigkeit von Beginn der Ausstellung an. Neue Ausweise hingegen werden nach den neuen Richtlinien erstellt und registriert, damit diese stichpunktartig kontrolliert werden können, auf deren Wahrheitsgehalt. Auch dienen die neuen Ausweise einem besseren Vergleich. Hausverkäufer und Vermieter werden jedoch zur Kasse gebeten, wenn Sie keinen Energieausweis bei Besichtigungen vorlegen und bei Beurkundung übergeben können. Bußgelder von bis zu 15.000 Euro können auferlegt werden. Ebenso sind zwingend in Anzeigen und Internetportalen notwendige Angaben, wie Art des Energieausweises, Kennwert, Baujahr, Energieeffizienzklasse, primäre Energiequelle (Heizungsart) zu offerieren, §16a der EnEv2014 regelt die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen. Anwälte hören schon die Kassen klingeln und reiben sich die Hände, denn wer schlecht informiert falsch oder nachlässig inseriert kann abgemahnt werden, egal ob privat oder gewerblich. Ließ sich bisher der Mangel eines Energieausweises, Dank Verzicht des Käufers bisher noch beurkunden, wird dies unmöglich, da es jetzt eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Nun, der Gesetzgeber hat sich etwas dabei gedacht. Bereits mit der EnEV 2009 wurde den Hausbesitzern nahe gelegt, einen Energieausweis für Ihr Haus ausstellen zu lassen, um so Eigentümer sensibel zu machen in punkto Isolation ihres Hauses. Auch sollten Mieter und Käufer gleicher massen leicht erkennbar energetische Zustände erfassen können. Doch ein Gebot wird oftmals ignoriert, gefühlte 95% aller Hausverkäufe wurden ohne Energieausweis beurkundet. Rechtsunkenntnis und große Nachfrage bei Mietern sorgten für Nachlässigkeit beim Eigentümer. So mußte der Gesetzgeber einschreiten. Bereits 2013 wurden die strengeren Auflagen zum Energieeinsparen mehrfach geändert und beschlossen und sind nunmehr mit Beginn des 1. Mai in Kraft getreten. Vertiefende Lektüre finden Sie unter Energieeinsparverordnung

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Eigentümer haben die Wahl bei Gebäuden ab 1978 – Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis

Dies ist gesetzlich geregelt. Bei Gebäuden, die nach 1977 erbaut wurden, entscheidet der Eigentümer, ob Verbrauchs- oder Bedarfsorientierter Energieausweis, was letzt endlich auch eine Kostenfrage ist. Bei älteren Gebäuden ist der Bedarfsausweis zwingend nur mit wenigen Ausnahmen.  Bei dem Verbrauchsausweis erfolgt eine Berechnung des Endenergie- und Primärenergieverbrauchs. Die Ermittlung basiert auf den Abrechnungen der letzten drei Jahren. Ein Bedarfsausweis wird auf Grundlage des berechneten Energiebedarfs erstellt. Hierfür werden die Qualität der Gebäudehülle und der Anlagen, sowie deren Aufbau grundlegend analysiert. Der Bedarfsausweis ist aussagekräftiger in Bezug auf eventuell anfallende energetisch verbessernde Modernisierungsmaßnahmen und ist unabhängig vom Verhalten der Gebäudenutzer. Mit der Entscheidung für einen Bedarfsausweis erhält man also zusätzlich eine genaue Analyse seines Gebäudes. Bei Neubauten ist grundsätzlich ein Bedarfsausweis vorgeschrieben und wird bereits mit dem Bauantrag aufgenommen. Weitere Fragen beantworten wir gerne.

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